20.02.2019 11:30
Die Sachbeschädigung das Glas vor dem Alarmrufsystem einzuschlagen um damit in einem, Notfall einen Alarm auszulösen insbesondere so andere Abhilfe (keine Reaktion auf Notruf am Telefon, laut dem Provider gehackte VoIP Leitung) nicht möglich ist fällt eindeutig unter den § 34 StGB rechtfertigender Notstand.
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