05.02.2018 09:49
Friends: ?Wohnung gegen ?Kuss??
Beziehungsende bei nichtehelicher Lebens-gemeinschaft ? Beziehungsende bei Ehe.
Ehe ist die WIRTSCHFTLICHE VERSORGUNGSBeziehung zwischen zwei Partnern, Familie ist die Beziehung des leiblichen Elternteils zum Kind. Für Trennungen und Scheidungen gibt es Frauenhäuser. Das sollten Männer beachten und sich nicht dazu erpressen lassen der Ex-partnerin die gemeinsame Wohnung zu überlassen weil diese versucht sie mit dem Kind dazu zu erpressen. Soweit kommt es noch daß man die Bude vom ?nuen Stecher? mitfianzeirt, udn sei es üebr den steurvorteil des Baukidnergeldes, udn das ganze nur wiel die Ex-partenrin das Kidn nicht herausrücken will ? (gemeinsames Kind als ?menschliches Schutzschild? ? Du willst doch nicht daß es deinem Kidn schlcht geht also bezahl mich gefäölligst wier vor Beziehungssende).
?Eingetargene Partenrschaft? : Verlangt der Vermieter einer Wohnung daß Untermietverhältnisse genhmigt werden läßt man sich (makler oder notraiell bestätigt) in den Mietvertrag mit reinschreiben daß der Vermieter gegen den jeweiligen Untermieter keine Einwände erhebt. Das ist einzug udnallein ein Schutzmechanismus: Damit nicht igrendwer Wohnungen mietet und sie dann an irgendwelche scheinselbständigen Lohndumperbanden weiter wie die Leute die hier Einzimmerappartements anmieteten in denen dann ancher bis zu sieben Personen wohnten wovon der Vermieter nichts wusste wiel er nur eien Vetrag mit dem Hauptmieter hat.
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