Unetsrchalgung von Post? Bitte den zwoten (den unteren/hinteren)
der beiden Briefe hier unbedingt lesen!
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Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt M.
vorab per Fax +49/ ( 0)721 / 1592512
Bundesgerichtshof
12. Zivilsenat
Herrenstraße 45a
D-76133 Karlsruhe
Frankfurt a.M., den 14. November 2016
XII ZB 514/16 Bundesgerichtshof Karlsruhe
In vorbezeichneter Angelegenheit bestätigt der Unterzeichner en Erhalt ihres schreibens datiert auf den 09. Und frankert am 12. Mit einfacher Briefpost am 14. November 2016 und ersucht in vorbezeichneter Sache umAuskunft inwieweit Antrag auf Zulassungder Beschwerde beimBeschwerdegericht beim in der Beschwerde angefochtenen Entscheidung erkennenden Spruchkörper zu stellen ist oder ob ? auch um dem vier AugenPrinzip Rechnung zu tragen- ähnlich wie beim Befangenheitsantrag vor einem andern Spruchköprer des selben Gerichtes/Instanzenzugs.
Es ist VOLLKOMMEN WITZLOS dem Spruchkörper der eine angefochtene Enstcheidung getroffen hat zu überlassen darüber zu befinden ob die Beschwerde gegen diese seine Enstcheidung zulässig ist.
Aber einen Bundesgerichtshof der allen Ernstes mehr als ein halbes Jahr benötigt um einen Prozesskostenhilfeantrag in Sachen einer Einstweiligen Sorgerechzsanordnung zu entscheiden (ich erinnere da auch mal an das Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG das bisher jede Instanz nciht eingehalten hat) und somit die Eilentscheidung über Blockade beim finanzieren des für den BGH vorgeschriebenen Anwalt unnötig hinauszögert kann man sowieso nicht ernst nehmen. Da geht es nicht um die Sache sondern nur darum aus (oder mittels)(unfreiwilligen) Mandanten und dem Staat möglichst viel und überhöhte Gebühren herauszupressen, das ist Korruption in Reinstform. Es bleibt zu wünschen daß imzuge der nächsten Wahl wie aktuell am obersten Bundesgericht der USA möglichst viele Richter ausgetauscht werden die ihren freiberufliche tätigen ehemaligen Studienkollegen Gebühren zuschanzen, etwa auch im Falle des § 147 (7) StPO, der 5 fachen BARGO/RVG-Gebühr Akteineinsicht. Oder solchen die es erlauben das Anwälte durch länger als 14tägige urlaubsbedingte Abwesenheit sämtlicher Anwälte einer Kanzlei im Sinne des § 53 BRAO Verfahren beliebig herauszögern anstatt Urlaubsvertreter zu benennen. Die Menge der anwältlichen Rechtsbrüche die wegen des ?eine? Krähe ?hackt der ander?en? kein Auge aus?-Prinzips bei den ehemaligen Studienkollegen in Anwaltskammern und Staatsanwaltschften ungesühnt bleiben ist ein Skandal.
Mir verbelibt der Hoffnung Ausdruck zu verleihen daß die Verhältnisse in diesem Staat sich gewaltig ändern indem es zumBürgerkrieg, Widerstand und Tterror kommt wie gegenüber des Obelandesgerichtes Frankfurt a.M. am 18. März 2015 (EZB Eröffnung) Polizeiautos angezündet wurden oder demtag an dem Siegfried Bubacke erschossen wurde. Ich verfluche Sie bis ans ende aller Zeiten udn darüber hinaus.
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Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt M.
Oberlandesgericht
Zeil 42
D-60313 Frankfurt a.M.
Frankfurt a.M., den 14. November 2016
XII ZB 514/16 Bundesgerichtshof Karlsruhe
In vorberzeichenter Angelegenheit frage ich an:
Es gibt keinen Beschluss vom 05.Oktober 2016 lediglich
einen datiert auf den 07.Oktober hier eingegangen am
12.Oktober 2016.
Gegen diesenwurde aber beim BGH keienrlei Beschwerde
von mir eingelegt.
Was soll das also für eine ominöse Entscheidung vom
05.Oktober 2016 sein?
Istd as wieder so ein Hirngespinst der Rieks wie der nicht
existente Unterbringugsbeschluss den es angeblich 1999
gegebe nhaben soll von dem ich Ihnen von Anfang an
gesagt habe daß er nicht existiert und daß man mich unter
Bedrohung, Kindesntführung sowie Mordanschlägen auf
mich genötigt hat über sexuellen Missbruach an Schutz-
befohleen und Freiheisteberaubung mundtot zu machen
versucht hat?
Daß sie grundsätzlich Gewalstchutzanträge ablehen und
sich dann anchher wundern wenn die Opfer von denjenigen
gegen die sie anträge gestellt ahben verprügelt werden
gehört wohl zur schmiergeld-Korruption im Bereich der
Zansgprostituition der auch ihr Gericht Vorschub leistet.