19.04.2016 06:34
Wer Scheinverhätlnisse über tatsächlich Verhältnisse stellt gehört erschossen. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/04/rs20160419_1bvr330913.html
Dem Bundesverfassungericht
wäre es am liebsten wenn Ehen dafür da wären daß man innerhalb von Ihnen
folgenlosen Ehebruch begehen könnte. Würde das Bundesvrafssungericht die Horst
Seehofers dieser Welt davor schützen wollen daß Ihnen ihre Geliebten Kinder
unterschieben dann würden man Männern das recht einräumen müssen ebenfalls über
abtreibung mit zu entscheiden. Käme es dann zu einer Schwangerschaft gegen den
Willen des Erzeugers ? etwa weil dieser noch vrheiratet ist und/oder eine ?erste?
Familie hat ?würde abgetreiebn satt dass eein ?zweite? Familie entsteht indem
eien vorübergeehnde Geliebte ein Kind aus dem Seitensprunge eines Mannes
austrägt udn ihm sio Unterhalts, Umgangs und Erbansprüche beschwert, eein
sorgrecht wird sich gegen den Willen eines Vaters der sich nicht um sein Kind
kümmern will nicht durchsetzen lassen.
Dabei ist das ein rein männliches Problem. Da schon 90% der Scheidungs/Trennungs-Kinder
bei ihren Müttern leben ist auch davon auszugehen daß es keienn bis kaum Fälle
gibt in denen eine Geliebteihrem verheirateten Liebhaber das Kind gibt damit
dieser es in seienr eigentlichen Familie großzieht.Gegenüber
denKidnenr ist das was das Bundesverfassungericht udn Bundestag entschieden
haben eien schweres Mesnchnrechtsverbechen. Sie tellen nämlich eheliche und
uneheliche Kidner nicht gleich sondern beugen das Grundgestez dahingehend den
ARBEITSRECHTLICHEN Mutterschutz in der Schwangerschaft zmuintepretieren in ein Alleinerziehungsentschidungsvorrecht
der Mutter.
Es wird Zeit die Verafssungsrichter die
verbrecherische Regime wie das von Merkle ins Amt berufen haben endgültig zu
beseitigen. Schon in der Sache Görgülü sperrte sich das BVerfG jahrelang
einfach Europarecht umzusetzen, eine Blockadepolitik GEGEN DIE MESNCHNRECHTE die
es erst 2010 aufgab.
von 2010 bis 2013 blockierte dann ein durch und druch verbrecherischer
Bundestag bis 2013 die
§1626a BGB reform.
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