Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a
D-76133 Karlsruhe
Frankfurt/M., 10. März 2016
XII ZB 436/15 Bundesgerichtshof Karlsruhe
Soeben, 09. März 2013 erhalte ich per normaler Post, datiert auf den 07. März 2016 laut Frankiertsempel aufgegegeben am 08. März 2016 ihr Schreiben in dem ein/e Fräulein/Frau Geszler auf Formerfordernis eines beim BGH zugelassenen Anwaltes für jegliche Eingabe verweist.
Wie Ihnen bekannt sein sollte hat der raffgierige Rechtsanwalt Kofler (der Name erinnert mich an Anwalt Belchschmidt dessen Kanzlei über einer Konditorei Kofler lag) es abgelehnt tätig zu werden wenn der BGH ihm keine Prozesskostenhilfe für das dort vom OLG zugelassene Rechtsmittel zugestehe.
Drei OLG-Richter in Frankfurt a.M. waren in 3 UF 167/15 der Meinung:
?Da die Frage der Beschwerdebefugnis in der vorliegenden Konstellation
nach den Änderung druch Art. 1 Abs. 1 SorgeRefG noch nicht höchst-richterlich enstchieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat, lässt der Senat gemäß § 70 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 FamFG zum BGH zu.?
daß es von ganz erheblicher rechtlicher Bedeutung sei (bundes-)höchst-richterlich zu klären inwiefern bei Verfahren um den Entzug des Sorgerechts der nicht sorgberechtigte andere leibliche Elternteil antragsberechtigt ist. Sie zitierten hierbei einen Fall in dem ein Jugendamt leiblichen Eltern die sich über medizinische Nichtbehandlung ihres Kindes einig waren in ihr grundgesetzlich besonders geschütztes Erziehungsrecht eingegriffen werden sollte. Die waren sich jedoch einig ihr Kind lieber von Scharlatanen als von Medizinern ?behandeln? zu lassen.
Das leibliche Elternrecht auf Klärung von Erziehungsfragen wurde als GEWICHTIGER bewertet als das Eingriffsrecht Dritter (des Jugendamtes).
Der Fall ist überhaupt nicht vergleichbar weil ich als leiblicher Elternteil schon bei der gegen meien Willen geplanten Haus-Geburt
(statt der in einem Krankenhaus) meines Kindes der Meinung war daß die der Esoterik zugeneigte Mutter das Kind durch ihre Verweigerung von Behandlung massiv gefährde. Besorgnis hierüber habe ich auch schon vor der Geburt gegenüber RA Dr. Sieg, Düsseldorf zum Ausdruck gebracht.
Das Jugendamt hätte in mir also eien Verbündeten und keine Gegner wenn es gegen mütterlichen Missbrauch der Erziehungsbefugnisse medizinsiche Scharlatanerie an meinem Kinde verbieten wollte und nicht wie im vom OLG zitierten - ich nenne das laienhaft jetzt mal - ?Präzedenzfall?.
Laut OLG fehle im neuen FamFG welches FGG und ZPO als Verfahrensordnung abgelöst hat neuerdings ein entsprechendes Klagerecht. Vorher hatte man die Klagen leiblicher Väter um gemeinsames Sorgerecht ? beim vor-liegenden Fall handelt es sich um eine ersatzweise Klage um Allein-sorgerecht - dadruch zu blockieren versucht daß man statt des § 1626a BGB den § 1626 BGB änderte damit das neue Gesetz in Nachschlagewerken nicht gefunden werden konnte (Budnesratsdrucksache 804/03 vom 17./19. November 2003) und so vorgaukelte eine im Verfahren 1 BvR 933/01 beim Bundesverfassungericht bestehendes Aussetzungsgebot für Sorgerechts-auseindersetzungen habe weiteren Bestand.
?Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung nach Maßgabe der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des
§ 1626 a des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.?
Sie bringen mich regelrecht um ? mein letzter Suizidversuch war am 24. Februar 2016 nachdem ich ihren Beschluss erhielt hinsichtlich abge-lehntem Prozesskostenhilfeantrag das beim Anwalt Kofler verloren gegangen war und das wohl um wieder absichtlich weiter Fristen verstreichen zu lassen ? der Suizidversuch davor war nach Zustellung am 24. Dezember 2014 - der boshaften, bösartigen Rechtsverweigerungs-haltung gegenüber Vätern wegen bei der es stets darum geht Geld zu bekommen, Vermögensauskünfte zu erlangen, nicht jedoch dringliche Streitfragen zu klären. Das ist Körperverletzung mittels des versuches jemanden in den Wahnsinn zu treiben § 226 (1) 3 StGB.
Ich werde nun versuchen einen Anwalt zu finden der sich ? seit Koks und Nutten Friedmann muss socleh Äußerung erlaubt sein ? seine Nasen-scheideWaND durch den NASALen Konsum von Kokain nur in der Menge zerfressen lässt wie der Geldbeutel eines HartzIV-Empfängeers es zulässt ihm diesen Konsum zu fianzieren.
Hilfs-/Ersatzweise werde ich eben auf Wiedereinstzung in den vorherigen Stand klagen müssen das geht nämlich auch.
Ich glaube nicht da es zulässig ist Menschen die deshlab total verarmen weil ihre Ex ihnen eigene Firma und Job durch 15 Seiten Verleumdungen kaputtgemacht hat Anwälte zu verweigern und so den Gang vor Gericht.
Seit 15½ Jahren wird mir von Winkeladvokaten der Zugang zu meinem Kidn verwehrt ? mit allen möglichen juristischen Tricksereien die mit der eiegntlichen Rechtsmaterie da ein natürlicher Vater nunmal ein grundgestzlich geschütztes Recht auf Erziehung seines Kindes hat
(so sagen das zumindest die Budnestagsbageordneten die ich auf Abgeordnetenwatch angeschrieben habe) nichts zu tun haben.
Gru&SZlig;
Maximilian Bähring
P.S.: Wenn dem Kind etwas zustößt (etwa Stockholm-Syndrom) weil das Gerichte permanent Recht verweigert bringe drehe ich Ihnen, den BGH Richtern und Angestellten persönlich den Hals um.