17.02.2016 09:19

NE BESsere IDEe haMmer wohl nicht, RA Dusse?

https://de.wikipedia.org/wiki/Ne_bis_in_idem

Wenn er eine Strafanzeige ERSTATTET kollidiert diese mit eienm zusätzlichen geSTELLten Strafantrag auf dem Wege der.strafrechtlichen Privatklage §374ff.
bei der Anzeieg stellt nämlcih der Staatsanwalt VON AMTS WEGEN (OFFIZIALFDELIKT ODER AUF DEN DURCH DIE ANZEIGE ERFOLGTEN STRAFVERFOLGUNGSANTRAG DER BEI POLIZEI AMTSGERICHT STAATSANWALTSCHAFT ANGEBRACHT WURDE BEIM ANTRAGSDELIKT (hin)) die Anräge bei Gericht so er die Sache nicht wegen Geringfügigkeit einstellt.

Abegshen davon ist es keine Verleumdung üebr einen Büdchenbesitzer zu behaupten daß er druch den Verakuf von Alkohol dabei mitwirkt die Zahl der Alkoholtoten (etwa eien ehemaligen Arbeistkolleen von mir) zu erhöhen und eine Alkoholvergiftung ist auch eine Form der Vergiftung. 

http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/drogenbericht-2015-alkohol-bleibt-das-kernproblem-a-1034871.html

~~~

SCHLUSSVORTRAG = GGFS.
ANTRAG AUF
VERURTEILUNG ZU EINER STRAFE
http://dejure.org/gesetze/StPO/258.html

IST WENN DER STAATSANWALT ODER EIN PRIVATKLÄGER IN EINER GERICHTSEVRHALNDUNGEINE VERUTEILUNG ZU EINER STRAFE FORDERT! ?DAS  LETZTE PLÄDOYER DES ANKLÄGERS VOR DEM URTEIL?

Im strafrechtlichen privatklagevrefahren steht dieser dem privaten HAUPT-Kläger zu!

So ungefähr: http://th-h.de/infos/jura/strafanzeige-strafantrag.php


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17.02.2016 12:41

?In der WeihnachtsBÖREKCI ?? (Ich hatte erst Bö|ckerei gelesen!)


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