20.09.2015 01:52 PEGIDA Mallorca: Patriotische Spanier gegen die Germanisierung Mallorcas [0] "201509200152-129490607548-0.jpg" [1] "201509200152-129490607548-1.jpg" [2] "201509200152-129490607548-2.jpg" [3] "201509200152-129490607548-3.jpg" [4] "201509200152-129490607548-4.jpg" |
20.09.2015 07:51 INSZENIERTE Unfälle (I**b*l Fr*tz*l, F***r**n B****m***r) -> KO Tropfen? [0] "201509200751-129513760538-0.jpg" [1] "201509200751-129513760538-1.jpg" [2] "201509200751-129513760538-2.jpg" [3] "201509200751-129513760538-3.jpg" [4] "201509200751-129513760538-4.jpg" [5] "201509200751-129513760538-5.jpg" |
20.09.2015 09:45 Konditor aber kein Anwalt. per Fax: 29. 4. 2002 Sehr geehrte Frau Asche, nach Übersendung des Urteiles Bähring ./. Riek hat Frau RA Asche mir die Frist der Rechtswirksamkeit bei Nichteinlegung von Rechtsmitteln gegen dieses Urteil mit dem 17. 5. 2002, 24:00 Uhr benannt. Im daraufhin vereinbarten Gespräch am Dienstag, den 23. April erklärte Frau RA Asche, nach der ZPO-Reform betrage die Rechtsmittelfrist nun zwei Monate, würde also am 17. 6. 2002, 24:00 Uhr enden. Des weiteren hat Sie mir den Eindruck vermittelt, der gegnerische Bevollmächtigte könne ein solches Verfahren beliebig in die Länge ziehen. Zwischen beiden Terminen liegt ein Monat. Sie hindert uns an der Einreichung einer einstweiligen Anordnung des Umganges und damit dem Weiterkommen in Richtung des definierten Zieles, Umgang mit meiner Tochter Tabea Lara Riek. Ich habe am Mittwoch den 24. April 2002 einen Rechtsanwalt, mit dem ich privat bekannt bin, gebeten dies doch bitte zu überprüfen. Er hat mich daraufhin umgehend zurückgerufen und erklärt, die Rechtsmittelfrist betrage, eingehendes Studium der ihm vorliegenden Gesetze und Kommentare, auch nach der ZPO Reform, einen Monat. ? / -2- -2- Die nun vorliegenden zwei unterschiedlichen Meinungen von Rechtsanwälten haben mich dann doch verunsichert. Also habe ich einen mir bekannten Rechtsanwalt einer großen Kanzlei unter Zusendung des Urteils gebeten hier zur Klärung beizutragen. Die Auskunft dieses Anwaltes, der im übrigen einen Referendar hier nochmals hat Recherche betreiben lassen, betrug ebenfalls einen Monat. Dies ergibt sich aus § 517 ZPO ?Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; [?] und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils [?]? . Nur wenn Herr RA Asfour die Berufung einlegt hat er einen weiteren Monat Zeit diese zu begründen: Dies ergibt sich aus §520 ZPO: ?Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, [?] . Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird [?]? Der gegnerische Bevollmächtigte muss also spätestens am 17. 5. 2002 Berufung eingelegt haben um irgendwelche Fristen zu verlängern. Ob ihm das ?kauen eines ausgekauten Kaugummis? in zukünftigen Verfahren irgendwelche Vorteile bringt ist fraglich, insofern das einreichen der Berufung insgesamt. Ergo gilt zunächst die Frist von einem Monat. Die Information von Frau RA Asche ist insofern falsch. Ich sehe mich daher gezwungen im Umgangsverfahren anderweitig Rechtsbeistand zu suchen. Das Mandat ist Ihnen damit entzogen. Mit freundlichem Gruß, Maximilian Bähring [0] "201509200945-129521791023-0.jpg" [1] "201509200945-129521791023-1.jpg" [2] "201509200945-129521791023-2.jpg" [3] "201509200945-129521791023-3.jpg" [4] "201509200945-129521791023-4.jpg" [5] "201509200945-129521791023-5.jpg" [6] "201509200945-129521791023-6.jpg" |