3 UF 167/15 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. - sofortige weitere Beschwerde ? Begründung:
XII ZB 103/08 - Entscheidung des BGH ist gelinde gesagt schwachsinnig!
Zunächst verwechselt man ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren mit einer aktiv legitimierten privaten Klage. Die fehlende Beschwerdeberechtigung bezieht sich nur auf den Denunzianten beim Jugendamt, der zwar denunzieren aber am durch die Denunziation eingeleiteten gerichtlichen Verfahren (Kläger ist das Jugendamt) nicht als Beteiligter sondern allenfalls als Zeuge erstinstanzlich teilnehmen darf! Hier soll verhindert werden das Dritte, etwa ein neuer Partner, Verfahrensbeteiligte in Sorgerechtsstreitigkeiten werden die sie nichts angehen.
Im Verfahren entscheidet der BGH nach der 2009 außer Kraft getretenen FGG! Inzwischen ist die Verfahrensordnung das FamFG!
Beschwerdeberechtigung steht natürlich nur demjenigen zu dessen Rechte beeinträchtigt werden. Wenn meine Rechte nicht beeinträchtigt werden weil ich ein Verfahren gewinne kann ich dagegen keinerlei Rechtsbehelf einlegen. Das Beschwerderecht steht folglich nur demjenigen zu in dessen Sinne die Entscheidung nicht gefallen ist.
Die Rechte des (leiblichen) Vaters der ein ABSOLUTES Umgangsrecht und ein jederzeitiges Auskunftsrecht hat werden durch ein Fortbestehen eines missbräuchlich angewendeten Sorgerechtes NATÜRLICH verletzt. Denn im Falle Yann Niklas wie in den allermeisten Fällen wird man nur klagen weil Streit herrscht zwischen den Eltern der eine unverbindliche nicht vollstreckbare außergerichtliche Regelung unmöglich macht, weil der Sorgeberechtigte Elternteil dessen Sorgerecht entzogen werden soll dieses missbräuchlich einsetzt um ungeregelte Rechte des anderen Elternteils zu blockieren. So lange etwa ein Umgangsrecht nicht gerichtlich geregelt ist kann ? und das ist der Regelfall - mittels des missbräuchlich ausgeübten Aufenthaltsbestimmungs-rechts als Teil des Sorgrechtes etwa jeglicher Umgang vereitelt werden.
Das bedeutet dass der BGH ganz eindeutig IRRt wenn er wie in Absatz 13 feststellt : (so) ?steht die Beschwerde jedem zu, ?dessen Recht? durch die Verfügung beeinträchtigt ist?(und) ?erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers.?
Die ganz objektiv beeinträchtigten Rechte sind alle diejenigen die mittels eines miss-bräuchlich angewendeten Alleinsorgerechtes bis zu gerichtlicher Entscheidung blockiert werden könnten. Umgangsrecht und Auskunftsrecht etwa.
Es wäre grob schwachsinnig wenn nur der Sorgrechtsinhaber ein Verfahren gegen sich selbst durch mehrere Instanzen treiben könnte. Solch Vorgehen ist nur am Amtsgericht Bad Homburg das Eingaben bestimmter Kläger aus Gründen der persönlichen Antipathie/Rachsucht mehrerer Dorfrichter (gegen welche Dienstaufsichtsbeschwerden angestrengt wurden) entweder bis zum Sankt-Nimmerleinstag unbearbeitet liegen lässt oder gar nicht bearbeitet notwendig. Da dort Verfahren nachweislich nicht bearbeitet werden wenn für Bähring entschieden werden soll sondern nur wenn gegen Bähring entschieden werden soll. Dort muß ich stets warten bis ich verklagt werde um dieses Verfahren zweckzuentfremden.
Wirklich interessant wird es aber unter Absatz 14. Das Bundesverafssungsgericht hat seine Meinung geändert:
1 BvR 420/09 BVerfG und am 19. Mai 2013 wurde dem unverheirateten Vater per Änderung des § 1626a BGB ein Sorgerecht auf Antrag eingeräumt. Unter Absatz 19 steht ?Bundesverfassungsgericht? habe ?dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die Zustimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung trägt, vor der Wirklichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt hätte, ist indessen nicht ersichtlich.? Das ist eine offensichtliche Falschbehauptung. Hieran war eine Frist bis zum zur Gesetzesänderung des § 1626a BGB gebunden für den 31. Dezember 2003. Im Urteil 1 BvR 933/01 steht unter 2. ?Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung nach Maßgabe der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des § 1626 a des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.? Aber erst 2013 wurde diese Übergangsreglung getroffen. Das ist ein Verfassungsbruch seitens des Bundestages.
Deshalb gibt es Bürgerkrieg/Widerstand nach den Maßgaben des Artikel 20 Absatz 4 GG. Und zwar bis sämtlich Kräfte die an diesem unglaublichen Rechtsbruch mitgewirkt haben vernichtet sind.